§ 4a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 4a ZDG. (1weggefallen) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,

1.

welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und

2.

für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.

(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleitenseit 01.01.1994 weggefallen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.

(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 4a ZDG. (1weggefallen) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,

1.

welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und

2.

für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.

(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleitenseit 01.01.1994 weggefallen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.

(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.

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