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Legende:
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(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleitenseit 01.01.1994 weggefallen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.
(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.
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(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleitenseit 01.01.1994 weggefallen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.
(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.