§ 4a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 4 a,§ 4a ZDG (1weggefallen) Im Anerkennungsbescheid nach Paragraph 4, Absatz eins, ist auch anzugeben,

  1. 1.Ziffer einswelche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
  2. 2.Ziffer 2für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
  1. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Absatz eins, Ziffer eins und 2) beantragt.
  2. (3)Absatz 3Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.Eine vom Rechtsträger nach Paragraph 39 a, erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.
seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
Paragraph 4 a,§ 4a ZDG (1weggefallen) Im Anerkennungsbescheid nach Paragraph 4, Absatz eins, ist auch anzugeben,

  1. 1.Ziffer einswelche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
  2. 2.Ziffer 2für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
  1. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Absatz eins, Ziffer eins und 2) beantragt.
  2. (3)Absatz 3Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.Eine vom Rechtsträger nach Paragraph 39 a, erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.
seit 01.01.1994 weggefallen.

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