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(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.
(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.
(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.