§ 18a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 18 a,§ 18a ZDG (1weggefallen) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den Paragraphen 8 a und 21 Absatz eins, erforderlich istseit 01.06.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
  2. (3)Absatz 3Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Absatz eins und 4 teilzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.05.2000
Paragraph 18 a,§ 18a ZDG (1weggefallen) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den Paragraphen 8 a und 21 Absatz eins, erforderlich istseit 01.06.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
  2. (3)Absatz 3Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen.
  4. (5)Absatz 5Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Absatz eins und 4 teilzunehmen.

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