§ 18a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
§ 18a ZDG. (1weggefallen) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Absseit 01.06.2000 weggefallen. 1 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.

(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.

(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.

(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.05.2000
§ 18a ZDG. (1weggefallen) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Absseit 01.06.2000 weggefallen. 1 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.

(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.

(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.

(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.

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