§ 29 ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 29,§ 29 ZDG (1weggefallen) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordertseit 01.01.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Absatz eins, dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach Paragraph 38, Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Absatz eins, zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Absatz 3, beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Absatz eins, zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2000
Paragraph 29,§ 29 ZDG (1weggefallen) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordertseit 01.01.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Absatz eins, dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach Paragraph 38, Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Absatz eins, zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Absatz 3, beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Absatz eins, zu tragen.

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