§ 29 ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 29 ZDG. (1weggefallen) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordertseit 01.01.2001 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2000
§ 29 ZDG. (1weggefallen) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordertseit 01.01.2001 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

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