§ 39a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 39a ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen könnten, so hat dies der Rechtsträger dem Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 28.12.1991 bis 31.12.1993
§ 39a ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen könnten, so hat dies der Rechtsträger dem Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen.

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