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Beauftragung eines Unternehmens
§ 54a ZDG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragenseit 01.10.2005 weggefallen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.
(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.
(3) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.
(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.
(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.
(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.
(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.
Beauftragung eines Unternehmens
§ 54a ZDG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragenseit 01.10.2005 weggefallen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.
(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.
(3) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.
(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.
(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.
(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.
(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.