§ 54c ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 54 c,§ 54c ZDG (1weggefallen) Die Kommission beschließt in Senatenseit 01.01.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.
  2. (3)Absatz 3Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsDer Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.
  3. (4)Absatz 4Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
Paragraph 54 c,§ 54c ZDG (1weggefallen) Die Kommission beschließt in Senatenseit 01.01.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.
  2. (3)Absatz 3Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsDer Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.
  3. (4)Absatz 4Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten