§ 54d ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 54d ZDG. (1weggefallen) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlichseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 54d ZDG. (1weggefallen) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlichseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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