§ 54e ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 54e ZDG. (1weggefallen) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen istseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 54e ZDG. (1weggefallen) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen istseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

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