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(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.
(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.