§ 54f ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 54 f,§ 54f ZDG (1weggefallen) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istseit 01.01.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
  2. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
Paragraph 54 f,§ 54f ZDG (1weggefallen) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istseit 01.01.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
  2. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

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