§ 54j ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 54j ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Der Vorsitzende der Kommission hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 54j ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Der Vorsitzende der Kommission hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

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