§ 69a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 69a ZDG (weggefallen) seit 01.10.2005 weggefallen. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2005
§ 69a ZDG (weggefallen) seit 01.10.2005 weggefallen. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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