§ 21 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
Paragraph§ 21, ZÄKG (1weggefallen) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

  1. 1.Ziffer einssich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,
  2. 2.Ziffer 2genau bestimmt sind und
  3. 3.Ziffer 3nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
  1. (2)Absatz 2Im Rahmen der Prüfung ist
    1. 1.Ziffer einseine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie
    2. 2.Ziffer 2festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.
  2. (3)Absatz 3Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermitteln.
seit 20.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.10.2007
Paragraph§ 21, ZÄKG (1weggefallen) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

  1. 1.Ziffer einssich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,
  2. 2.Ziffer 2genau bestimmt sind und
  3. 3.Ziffer 3nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
  1. (2)Absatz 2Im Rahmen der Prüfung ist
    1. 1.Ziffer einseine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie
    2. 2.Ziffer 2festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.
  2. (3)Absatz 3Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermitteln.
seit 20.10.2007 weggefallen.

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