Art. 2 WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.1993 bis 31.12.9999

ARTIKEL II

(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1967BGBl. Nr. 699/1991), wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)

(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz)

b)

Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.1993

ARTIKEL II

(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1967BGBl. Nr. 699/1991), wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)

(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz)

b)

Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

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