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ARTIKEL II
(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1967BGBl. Nr. 699/1991), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz) | ||||||||||
b) | Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet. |
ARTIKEL II
(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1967BGBl. Nr. 699/1991), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz) | ||||||||||
b) | Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet. |