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§ 12 WKG. (1weggefallen) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich istseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.
§ 12 WKG. (1weggefallen) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich istseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.