§ 41 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 41 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:

1.

die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,

2.

die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und

3.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.

(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 41 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:

1.

die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,

2.

die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und

3.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.

(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

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