§ 42 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 42,§ 42 WKG (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
    1. a)Litera adie Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
    2. b)Litera bdie Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
    3. c)Litera cdie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
  2. (3)Absatz 3Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 42,§ 42 WKG (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
    1. a)Litera adie Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
    2. b)Litera bdie Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
    3. c)Litera cdie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
  2. (3)Absatz 3Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

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