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§ 42 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
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(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).
§ 42 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
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(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).