§ 130 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Verlautbarungen

§ 130 WKG. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnungweggefallen) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbarenseit 01.01.2002 weggefallen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Verlautbarungen

§ 130 WKG. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnungweggefallen) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbarenseit 01.01.2002 weggefallen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

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