§ 134 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Finanzausschuß

§ 134 WKG. (1weggefallen) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Finanzausschuß

§ 134 WKG. (1weggefallen) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

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