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§ 134 WKG. (1weggefallen) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichtenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.
§ 134 WKG. (1weggefallen) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichtenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.