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(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als
Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres
jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,
sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag
beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer ................................... 109 €,
2. Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,
3. Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,
4. Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,
5. Simulatoroffizier ............................ 145 €,
6. Staffelkommandant ............................ 182 €,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
8. Geschwaderkommandant ......................... 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Ziffer 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch VIII nach Paragraph 118, Absatz 5, GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2
VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des
im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ............................. das Zweifache,
5 Jahren ............................. das Dreifache,
10 Jahren ............................. das Sechsfache,
11 Jahren ............................. das Achtfache,
12 Jahren ............................. das Zehnfache,
13 Jahren ............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Absatz 4, wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als
Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres
jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,
sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag
beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer ................................... 109 €,
2. Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,
3. Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,
4. Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,
5. Simulatoroffizier ............................ 145 €,
6. Staffelkommandant ............................ 182 €,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
8. Geschwaderkommandant ......................... 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Ziffer 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch VIII nach Paragraph 118, Absatz 5, GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2
VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des
im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ............................. das Zweifache,
5 Jahren ............................. das Dreifache,
10 Jahren ............................. das Sechsfache,
11 Jahren ............................. das Achtfache,
12 Jahren ............................. das Zehnfache,
13 Jahren ............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Absatz 4, wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.