§ 62 WG 2001 (weggefallen)

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 62,§ 62 WG 2001 (1weggefallen) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Absatz 2, sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2005 weggefallen. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder nteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

  1. (2)Absatz 2Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach Paragraph 56, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
  2. (3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist Paragraph 4, Absatz 4, VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
  3. (4)Absatz 4Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Absatz eins, für diese Verwendung wegfällt. Paragraph 30, VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
  4. (5)Absatz 5Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als

Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von

zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres

jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,

sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen

ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag

beträgt in einer Verwendung als

1. Fluglehrer ................................... 109 €,

2. Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,

3. Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,

4. Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,

5. Simulatoroffizier ............................ 145 €,

6. Staffelkommandant ............................ 182 €,

7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,

8. Geschwaderkommandant ......................... 363 €.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Ziffer 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch VIII nach Paragraph 118, Absatz 5, GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

  1. (7)Absatz 7Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist Paragraph 24, VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
  2. (8)Absatz 8Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
  3. (9)Absatz 9Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Absatz 5,

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden

nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2

VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf

Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des

im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung

beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren ............................. das Zweifache,

5 Jahren ............................. das Dreifache,

10 Jahren ............................. das Sechsfache,

11 Jahren ............................. das Achtfache,

12 Jahren ............................. das Zehnfache,

13 Jahren ............................. das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Absatz 4, wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

  1. (11)Absatz 11Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
  2. (12)Absatz 12Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 10, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach Paragraph 35, VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.
  3. (13)Absatz 13Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
  4. (14)Absatz 14Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach Paragraph 75, BDG 1979 karenziert war.
  5. (15)Absatz 15Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
  6. (16)Absatz 16Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach Paragraph 75, BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
  7. (17)Absatz 17Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25, BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Absatz 6, durch eine entsprechende Entlohnung nach Absatz 5, ersetzt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2005
Paragraph 62,§ 62 WG 2001 (1weggefallen) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Absatz 2, sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2005 weggefallen. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder nteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

  1. (2)Absatz 2Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach Paragraph 56, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
  2. (3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist Paragraph 4, Absatz 4, VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
  3. (4)Absatz 4Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Absatz eins, für diese Verwendung wegfällt. Paragraph 30, VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
  4. (5)Absatz 5Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als

Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von

zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres

jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,

sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen

ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag

beträgt in einer Verwendung als

1. Fluglehrer ................................... 109 €,

2. Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,

3. Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,

4. Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,

5. Simulatoroffizier ............................ 145 €,

6. Staffelkommandant ............................ 182 €,

7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,

8. Geschwaderkommandant ......................... 363 €.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Ziffer 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch VIII nach Paragraph 118, Absatz 5, GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

  1. (7)Absatz 7Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist Paragraph 24, VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
  2. (8)Absatz 8Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
  3. (9)Absatz 9Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Absatz 5,

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden

nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2

VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf

Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des

im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung

beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren ............................. das Zweifache,

5 Jahren ............................. das Dreifache,

10 Jahren ............................. das Sechsfache,

11 Jahren ............................. das Achtfache,

12 Jahren ............................. das Zehnfache,

13 Jahren ............................. das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Absatz 4, wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

  1. (11)Absatz 11Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
  2. (12)Absatz 12Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 10, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach Paragraph 35, VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.
  3. (13)Absatz 13Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
  4. (14)Absatz 14Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach Paragraph 75, BDG 1979 karenziert war.
  5. (15)Absatz 15Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
  6. (16)Absatz 16Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach Paragraph 75, BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
  7. (17)Absatz 17Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25, BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Absatz 6, durch eine entsprechende Entlohnung nach Absatz 5, ersetzt.

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