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Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (Paragraph 54 a,) oder auf Zahlungserleichterungen (Paragraph 54 b, Absatz 3,) ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (Paragraph 54 a,) oder auf Zahlungserleichterungen (Paragraph 54 b, Absatz 3,) ist kein Rechtsmittel zulässig.