§ 54c VStG (weggefallen)

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 54 c,

Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (Paragraph 54 a,) oder auf Zahlungserleichterungen (Paragraph 54 b, Absatz 3,) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2001
Paragraph 54 c,

Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (Paragraph 54 a,) oder auf Zahlungserleichterungen (Paragraph 54 b, Absatz 3,) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten