§ 2d VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 2d VBG. (1weggefallen) Teilnehmer an der Eignungsausbildung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)seit 01.01.2004 weggefallen. Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.08.1986 bis 31.12.2003
§ 2d VBG. (1weggefallen) Teilnehmer an der Eignungsausbildung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)seit 01.01.2004 weggefallen. Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

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