§ 28a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 28 a,§ 28a VBG (1weggefallen) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung)seit 01.01.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  2. (3)Absatz 3Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durchEndet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a EKUG durch
    1. 1.Ziffer einsbegründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2Kündigung durch den Dienstgeber oder
    3. 3.Ziffer 3einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  3. (4)Absatz 4Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
    5. 5.Ziffer 5das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
  4. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2000
Paragraph 28 a,§ 28a VBG (1weggefallen) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung)seit 01.01.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  2. (3)Absatz 3Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durchEndet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a EKUG durch
    1. 1.Ziffer einsbegründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2Kündigung durch den Dienstgeber oder
    3. 3.Ziffer 3einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  3. (4)Absatz 4Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
    5. 5.Ziffer 5das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
  4. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

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