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§ 28a VBG. (1weggefallen) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung)seit 01.01.2001 weggefallen.
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durch
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(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
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(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
§ 28a VBG. (1weggefallen) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung)seit 01.01.2001 weggefallen.
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durch
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(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
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(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.