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§ 65a. (1weggefallen) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1seit 01.01.1991 weggefallen. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 65a. (1weggefallen) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1seit 01.01.1991 weggefallen. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.