§ 65a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
Paragraph 65 a,§ 65a VBG (1weggefallen) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vor dem 1seit 01.01.1991 weggefallen. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1990
Paragraph 65 a,§ 65a VBG (1weggefallen) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vor dem 1seit 01.01.1991 weggefallen. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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