§ 68a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 68 a,§ 68a VBG (1weggefallen) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  1. (2)Absatz 2Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die StelleAuf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)'' und
    2. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)''
    treten.

  1. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (4)Absatz 4Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Paragraph 68 a,§ 68a VBG (1weggefallen) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  1. (2)Absatz 2Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die StelleAuf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)'' und
    2. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)''
    treten.

  1. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (4)Absatz 4Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
seit 01.01.1999 weggefallen.

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