§ 68a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 68a VBG. (1weggefallen) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1.

zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2.

diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.

des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)'' und

2.

des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)''

treten.

(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 68a VBG. (1weggefallen) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1.

zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2.

diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.

des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)'' und

2.

des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)''

treten.

(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

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