§ 73b VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 73b VBG. (1weggefallen) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1.

schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2.

seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1seit 01.01.1999 weggefallen. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
§ 73b VBG. (1weggefallen) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1.

schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2.

seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1seit 01.01.1999 weggefallen. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten