§ 73c VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsan einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. 2.Ziffer 2in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4§ 73c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1998
  1. 1.Ziffer einsan einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. 2.Ziffer 2in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4§ 73c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,

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