§ 73c VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 73c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger

1.

an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2.

in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1998
§ 73c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger

1.

an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2.

in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.

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