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Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt: