Anl. 1 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
zu § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:

  1. a)Litera asieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
  2. b)Litera bsechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
  3. c)Litera cfünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
  4. d)Litera dfünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
  5. e)Litera eviereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anl. 1 VBG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 31.12.2009 bis 11.02.2015
zu § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt:

  1. a)Litera asieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
  2. b)Litera bsechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
  3. c)Litera cfünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
  4. d)Litera dfünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
  5. e)Litera eviereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anl. 1 VBG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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