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(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische KompetenzenParagraph 38, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:
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(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten:
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(4a) Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.
(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
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(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.
(7) Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.
(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische KompetenzenParagraph 38, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:
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(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten:
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(4a) Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.
(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
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(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.
(7) Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.