§ 28 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbsolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.
  3. (3)Absatz 3Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21 lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.Lehrer, die einführende Lehrer gemäß Paragraph 21, Litera b, der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.
§ 28 UPG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsAbsolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.
  3. (3)Absatz 3Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21 lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.Lehrer, die einführende Lehrer gemäß Paragraph 21, Litera b, der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.
§ 28 UPG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

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