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(2) Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.
(3) Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21 lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.
(2) Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.
(3) Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21 lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.