§ 45 UbG (weggefallen)

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.1997 bis 31.12.9999
§ 45 UbG. (1weggefallen) Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach § 26 dieses Bundesgesetzesseit 11.01.1997 weggefallen. Solche Beschlüsse treten spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

Stand vor dem 10.01.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 10.01.1997
§ 45 UbG. (1weggefallen) Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach § 26 dieses Bundesgesetzesseit 11.01.1997 weggefallen. Solche Beschlüsse treten spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

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