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(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.