§ 15 UVP-G 2000 (weggefallen)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999
§ 15 UVP-G 2000.Paragraph 15,

Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (§ 16weggefallen) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sindseit 11.08.2000 weggefallen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000
§ 15 UVP-G 2000.Paragraph 15,

Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (§ 16weggefallen) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sindseit 11.08.2000 weggefallen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind.

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