§ 35 UVP-G 2000 (weggefallen)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSpätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Paragraph 32, hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.
  2. (2)Absatz 2Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligte gemäß Paragraph 34, sind zu laden.
  3. (3)Absatz 3Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.
§ 35 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.08.2000
  1. (1)Absatz einsSpätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Paragraph 32, hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.
  2. (2)Absatz 2Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligte gemäß Paragraph 34, sind zu laden.
  3. (3)Absatz 3Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.
§ 35 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen.

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