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Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden§ 37 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligten gemäß Paragraph 34, zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden§ 37 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligten gemäß Paragraph 34, zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.