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§ 38 UVP-G 2000. (1weggefallen) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigenseit 11.08.2000 weggefallen.
(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 38 UVP-G 2000. (1weggefallen) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigenseit 11.08.2000 weggefallen.
(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.