Art. 14 UStG 1994

Umsatzsteuergesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.12.9999
Artikel XIV

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

(Anm.: zu den §§ 6 und 12, BGBl. Nr. 663/1994)

1.

Die UmsatzsteuerbefreiungenUmsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die Befreiungin Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung,

-

in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und

-

die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder

b)

das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des lit. a vorliegen.

Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. § 28 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.

2.

Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

3.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

4.

Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.

Stand vor dem 30.12.1996

In Kraft vom 06.01.1995 bis 30.12.1996
Artikel XIV

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

(Anm.: zu den §§ 6 und 12, BGBl. Nr. 663/1994)

1.

Die UmsatzsteuerbefreiungenUmsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die Befreiungin Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung,

-

in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und

-

die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder

b)

das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des lit. a vorliegen.

Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. § 28 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.

2.

Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

3.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

4.

Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.

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