Art. 4 § 1 UEbG

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 1. August 2001 begangen worden sind.

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 07.08.2001

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 1. August 2001 begangen worden sind.

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