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(1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen ZweckenIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.
(2) Vom Verbot des Abs. 1oder sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.
(1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen ZweckenIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.
(2) Vom Verbot des Abs. 1oder sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.