§ 28 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Sprechen

§ 28 StVG. (1weggefallen) Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werdenseit 01.01.1994 weggefallen. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
Sprechen

§ 28 StVG. (1weggefallen) Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werdenseit 01.01.1994 weggefallen. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten