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§ 29 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.
§ 29 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.