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Strafvollzug in Stufen
Allgemeine Bestimmung
§ 136 StVG. (1weggefallen) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehenseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.
(3) Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.
Strafvollzug in Stufen
Allgemeine Bestimmung
§ 136 StVG. (1weggefallen) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehenseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.
(3) Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.