§ 136 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Dritter Unterabschnitt

Strafvollzug in Stufen

Allgemeine Bestimmung

§ 136 StVG. (1weggefallen) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.

(3) Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
Dritter Unterabschnitt

Strafvollzug in Stufen

Allgemeine Bestimmung

§ 136 StVG. (1weggefallen) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.

(3) Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten