§ 138 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt vier Wochen.
  2. (2)Absatz 2An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.An Vergünstigungen dürfen die im Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4,, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
§ 138 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsIn der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt vier Wochen.
  2. (2)Absatz 2An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.An Vergünstigungen dürfen die im Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4,, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
§ 138 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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