§ 138 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Unterstufe

§ 138 StVG. (1weggefallen) In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.

(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1993
Unterstufe

§ 138 StVG. (1weggefallen) In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.

(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

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