§ 139 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Mittel- und Oberstufe

§ 139 StVG. (1weggefallen) In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.

(2) In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
Mittel- und Oberstufe

§ 139 StVG. (1weggefallen) In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.

(2) In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten