§ 139 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.
  2. (2)Absatz 2In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des Paragraph 24, unbeschadet der Paragraphen 111 und 114 Absatz eins, keinen weiteren Beschränkungen.
§ 139 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsIn der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.
  2. (2)Absatz 2In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des Paragraph 24, unbeschadet der Paragraphen 111 und 114 Absatz eins, keinen weiteren Beschränkungen.
§ 139 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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