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§ 141 StVG. (1weggefallen) Hat ein Strafgefangener der Unter- oder Mittelstufe die im § 137 Abs. 2 festgesetzte Zeit hindurch angehört, so ist zu prüfen, ob er in die nächsthöhere Stufe aufrücken kannseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Ein Strafgefangener hat von der Unterstufe in die Mittelstufe aufzurücken, wenn er sich gut führt und nach seinem Gesamtverhalten für den erzieherischen Zweck des Strafvollzuges aufgeschlossen erscheint. Er hat von der Mittelstufe in die Oberstufe aufzurücken, wenn er sich weiter gut führt und in seinem Gesamtverhalten bereits eine dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges entsprechende Lebenseinstellung erkennen läßt.
§ 141 StVG. (1weggefallen) Hat ein Strafgefangener der Unter- oder Mittelstufe die im § 137 Abs. 2 festgesetzte Zeit hindurch angehört, so ist zu prüfen, ob er in die nächsthöhere Stufe aufrücken kannseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Ein Strafgefangener hat von der Unterstufe in die Mittelstufe aufzurücken, wenn er sich gut führt und nach seinem Gesamtverhalten für den erzieherischen Zweck des Strafvollzuges aufgeschlossen erscheint. Er hat von der Mittelstufe in die Oberstufe aufzurücken, wenn er sich weiter gut führt und in seinem Gesamtverhalten bereits eine dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges entsprechende Lebenseinstellung erkennen läßt.