§ 143 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 143 StVG.Paragraph 143,

Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142weggefallen) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hörenseit 01.01.1994 weggefallen. Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (Paragraphen 141 und 142) sind außer dem Falle des Paragraph 142, Absatz 2, die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
§ 143 StVG.Paragraph 143,

Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142weggefallen) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hörenseit 01.01.1994 weggefallen. Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (Paragraphen 141 und 142) sind außer dem Falle des Paragraph 142, Absatz 2, die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören.

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