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§ 143 StVG. Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142weggefallen) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hörenseit 01.01.1994 weggefallen.
§ 143 StVG. Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142weggefallen) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hörenseit 01.01.1994 weggefallen.