§ 155 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Vorbereitung der Entlassung

§ 155 StVG. Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (§ 147weggefallen) nicht gestattet werdenseit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
Vorbereitung der Entlassung

§ 155 StVG. Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (§ 147weggefallen) nicht gestattet werdenseit 01.01.1994 weggefallen.

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