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Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30,, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30,, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.