§ 173 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 173 StVG.Paragraph 173,

Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34weggefallen) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 allwöchentlich gestattet. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
§ 173 StVG.Paragraph 173,

Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34weggefallen) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Absseit 01.01.1994 weggefallen. 1 allwöchentlich gestattet. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.

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