§ 174 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Zulage zur Arbeitsvergütung

§ 174 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
Zulage zur Arbeitsvergütung

§ 174 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.

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