§ 175 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 175 StVG.Paragraph 175,

Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2weggefallen) beträgt eine Wocheseit 01.01.1994 weggefallen. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
§ 175 StVG.Paragraph 175,

Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2weggefallen) beträgt eine Wocheseit 01.01.1994 weggefallen. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.

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