§ 176 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässig.Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (Paragraph 174,) zulässig.
  2. (2)Absatz 2Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.
  3. (3)Absatz 3§ 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.Paragraph 116, Absatz 5, gilt auch für diese Ordnungsstrafe.
§ 176 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsAls Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässig.Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (Paragraph 174,) zulässig.
  2. (2)Absatz 2Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.
  3. (3)Absatz 3§ 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.Paragraph 116, Absatz 5, gilt auch für diese Ordnungsstrafe.
§ 176 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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