§ 176 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur

Arbeitsvergütung

§ 176 StVG. (1weggefallen) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässigseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.

(3) § 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur

Arbeitsvergütung

§ 176 StVG. (1weggefallen) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässigseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.

(3) § 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.

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